Betreff: Bezugszeit für den Beginn der Gültigkeit des neuen Gesetzbuches über Aufträge und Hinweise zu einigen Verbindlichkeiten und Einstufungen.
Anmerkung der Agentur für öffentliche Verträge in Bezug auf die Mitteilung des ANAC Präsidenten vom 11.05.2016
Um den Vergabestellen aus Südtirol eine Information zu den Rechtsvorschriften geben zu können, in Bezug auf die Mitteilung des ANAC Präsidenten, wird folgendes dargestellt:
1. Vergaben für die noch weiterhin die Regelungen des G.v.D. 163/2006 gelten
Laut LG 16/2015 sind die Vergabestellen verpflichtet, die Plattform ISOV – Informationssystem für öffentliche Verträge zu verwenden, um den Veröffentlichungspflichten bei Vergaben und öffentlichen Verträgen nachzukommen. Für jene Verfahren, welche vor dem 19.04.2016 auf dem Portal ISOV veröffentlicht wurden, gelten nach wie vor die Regelungen laut G.v.D. 163/2006. Man weist darauf hin, dass für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union das Versanddatum der Vergabestelle ausschlaggebend ist.
3. Meldepflichten gegenüber der Beobachtungsstelle für öffentliche Verträge
Die Meldepflicht der Informationen mittels Ausfüllen der Formblätter der Beobachtungsstelle bleibt für alle Rechtssubjekte und für alle Verfahren, die vom G.v.D. 163/2006 vorgesehen waren, gleich.
Für die Informationspflicht der neuen Rechtssubjekte, welche im G.v.D. 50/2016 vorgesehen sind, wird auf eine dementsprechende Mitteilung von ANAC gewartet.
Sektoren: alle
Empfänger: alle Benutzer der Module e-Procurement, elektronischer Markt und Formblätter der Beobachtungsstelle.
Weitere Informationen: http://www.anticorruzione.it/portal/public/classic/AttivitaAutorita/AttiDellAutorita/_Atto?ca=6499